Satzung
Fassung lt. Vorstandsbeschluss vom 15.10.2025 (Änderung von §1, Abs. 1 auf Anforderung des Vereinsregisters), beim Vereinsregister eingereicht am 17.10.2025.
Präambel
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen "SAP Chor". Er ist eine Initiative von Mitarbeitern der SAP SE und wird von der SAP SE gefördert.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Er führt nach der Eintragung den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".
- Der Sitz der Vereins ist Walldorf.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt den Zweck der Förderung der Kultur insbesondere des Chorgesangs.
- Maßnahmen zur Erreichung des Zweckes sind regelmäßige Chorproben und Konzerte.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein ist politisch und konfessionell nicht gebunden.
§ 3 Einnahmen
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Vergütungen aus vorhandenen Mitteln.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kultur.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
- Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
- Seine Höhe und seine Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 5 Eintritt der Mitglieder
- Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person werden.
- Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein.
- Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit der Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
- Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit des Mitglieds
- durch Austritt
- durch Ausschluss
- durch Streichung der Mitgliedschaft
§ 6.1 Austritt der Mitglieder
- Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
- Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig.
- Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
§ 6.2 Ausschluss der Mitglieder
- Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
- Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
- Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.
- Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes wird mit der Beschlussfassung wirksam.
- Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.
- Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder können keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen erheben.
§ 6.3 Streichung der Mitgliedschaft
- Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
- Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit zwei Turnuszahlungen (gemäß §4 Abs. 2) im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von sechs Monaten nach Absendung der Mahnung voll entrichtet.
- In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden.
- Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
- Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekantgemacht wird.
§ 7 Datenschutzbestimmungen
- Der Verein speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogenen Daten, verarbeitet werden diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.
Folgende Daten werden - ausschließlich - gespeichert und verarbeitet
- Name, Vorname, Anschrift
- Geburtsdatum
- Kommunikationsdaten (Telefon, E-Mail Adresse, Mobilfunkverbindung)
- Zeitpunkt des Vereinseintrittes
- Stimmgruppe
- Vereinsfunktion (Vorstand, Kassenprüfer, Mitglied)
Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des Betroffenen erhoben. Die Namen/Adressen, Stimmgruppe und Kommunikationsdaten werden den Chormitgliedern zugänglich gemacht.
- Für das Beitragswesen wird des Weiteren die Bankverbindung des Betroffenen (IBAN, BIC) gespeichert.
- Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.
- Die Meldung von Vereinsmitgliedern und personenbezogene Daten dürfen vom Verein zur Erfüllung seines Vereinszwecks an die Dachverbände weitergegeben werden, ebenso an die maßgeblichen Bankinstitute. Der Verein stellt sicher, daß die Verwendung durch das beauftragte Kreditinstitut ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt (Ausschluss oder Streichung) des betroffenen Mitglieds oder erfolgtem Widerspruch die Daten unverzüglich gelöscht und die Löschung (außer bei Streichung) dem betroffenen Mitglied bekannt gegeben werden. Im übrigen werden die Daten verstorbener Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der steuerrechtlichen oder buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Fristen vernichtet.
- Der Verein informiert über seine Homepage über den Schutz der personenbezogenen Daten des Vereins.
§ 8 Bild und Ton
- Zur Verfolgung der Vereinsziele werden Bild und Tonaufnahmen erstellt und veröffentlicht. Die Chormitglieder erklären bei Eintritt ihr Einverständnis bzw. reichen es nach.
- Die Urheberrechte bleiben beim Fotografen.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind :
- Der Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung.
§ 10 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
- Der Vorsitzende und sein Stellvertreter verteten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB.
Beide sind allein vertretungsberechtigt.
- Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
- Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende nur vertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
- Das Amt eines Vorstandsmitglied endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
- Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 10.1 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich.
Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben :
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Führen der Bücher
- Erstellung des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes
- Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen
- Beschlussfassung über die Aufnahme, den Ausschluss und die Streichung von Mitgliedern
- Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt
werden.
§ 10.2 Wahl des Vorstandes
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
- Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Die Vorstandsmitglieder werden pro Amt in einem gesonderten Wahlgang bestimmt.
- Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf
ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit
aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den
Vorstand kooptieren.
- Maximal dürfen zwei Vorstandsmitglieder kooptiert werden.
§ 10.3 Beschlüsse, Haftung
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vositzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvetretenden Vorsitzenden in Textform einberufen werden.
- Für die Einberufung ist eine Frist von einer Woche einzuhalten.
- Die Sitzung kann virtuell abgehalten werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstände, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
- Ein Vorstandsbeschluss kann in Textform gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu
beschließenden Regelung erklären.
- Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden
Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied des Vorstands von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.
§ 11 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren eine Person zum Kassenprüfer. Diese darf nicht
Vorstandsmitgied sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Der Kassenprüfer hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
- Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts sowie der übrigen Vorstandsmitglieder.
- Der Kassenprüfer nimmt seine Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch wahr und ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
- Der Vorstand ist verpflichtet, dem Kassenprüfer die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen und
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 12 Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung ist zu berufen
- wenn das Interesse des Vereins es erfordert
- beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds binnen drei Monaten
- mindestens einmal pro Jahr
- Die Frist zur Einberufung in schriftlicher Form (auch per E-Mail) beträgt mindestens 2 Wochen.
- Der Gegenstand der Beschlussfassung (= Tagesordnung) muss beigefügt sein.
- Die Mitgliederversammlung kann virtuell erfolgen.
§ 12.1 Aufgaben
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
- die Wahl des Kassenprüfers
- die Entgegennahme der Jahresberichte und die Entlastung des Vorstands
- die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages (eventuell Auslagerung in Gebührenordnung)
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
§ 12.2 Beschlussfähigkeit
- Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mtgliederversammlung.
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
- Ist eine Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen nach dem Versammlungstag eine weiter Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
- Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
- Die Einladung zu der zweiten Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
§ 12.3 Beschlussfassung
- Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich oder geheim abzustimmen.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
- Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Zur Änderung des Zweckes des Vereins (§2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 13 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
- Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
- Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Waren mehrere Vorsitzende tätig, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
- Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. §12.3 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.
- Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§10 der Satzung).
- Die Weiterverwendung des Vereinsvermögens regelt §3 Abs. 5 der Satzung.